Geschäfts-Bedingungen 811
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und
Verträge über unsere Warenlieferungen und Leistungen, auch in laufender und
künftiger Geschäftsverbindung.
(2) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt werden.
(3) Ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen gilt die VOB in ihrer jeweils gültigen
Fassung, sowie die DIN 18017 Blatt 1, 2 und 3 sowie die Vorbemerkung für
Lieferung und Montage feuerbeständiger Kanäle nach DIN 4102, L 120, L 90,
und L 30.
(4) Mündliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen sind nur
wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebote, Preise, Muster
(1) Alle Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur
Abgabe von Angeboten. Preise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie von uns
schriftlich zugesagt worden sind. Im Übrigen sind Preisänderungen zulässig, wenn
zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate
liegen; dann gilt der am Liefertag gültige Preis. Die Umsatzsteuer richtet sich nach
dem jeweiligen Steuersatz.
(2) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so hat der Empfänger trotzdem die Fracht vor-
zulegen. Er kann den Frachtbetrag aber an der Rechnung kürzen. Wir vergüten beim
Straßentransport und auf der Schiene den niedrigsten Tarifsatz, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes schriftlich von uns anerkannt ist.
(3) Frachterhöhungen nach Vertragsschluss sind vom Besteller zu vergüten.
(4) Die Kosten für Verpackung und Paletten – soweit es sich nicht um Leihpaletten
handelt – gehen zu Lasten des Bestellers. Leihpaletten sind unverzüglich und ohne
Frachtkosten für uns an die von uns angegebene Anschrift zurückzusenden. Nach
Eingang mangelfreier Paletten erfolgt eine Erstattung, deren Höhe sich aus der
Auftragsbestätigung oder der Rechnung ergibt. Die Erstattung erfolgt abzüglich einer
Bearbeitungsgebühr von max. 20 % des Palettenwertes. Bei Eigenpaletten unserer
Lieferanten richtet sich der Berechnungspreis für die Palettenrückgabe nach den
Bedingungen der Lieferanten.
(5) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Ab-
messung und Farbe; sie bleiben unser Eigentum. Eine Bezugnahme auf DIN-
Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet
keine Zusicherung durch uns, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich
vereinbart wurde.
§ 3 Erfüllungsort, Lieferung, Unmöglichkeit
(1) Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferungen an
einen anderen Ort trägt der Besteller die Gefahr. In diesem Falle erfolgt die
Lieferung an den vereinbarten Ort, und der Besteller trägt die Frachtkosten sowie
eine Maut von mindestens Euro 4,50. Ändert der Besteller die Anweisung, so
trägt er dadurch entstehende Kosten.
(2) Lieferung „frei Baustelle“ oder „frei Lager“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen
unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrtsstraße. Ist
eine solche nicht vorhanden und verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung die
Anfahrtsstraße, so haften wir nicht für entstehende Schäden. Das Abladen muss
unverzüglich durch den Besteller erfolgen. Beim Entladen mit einem Fahrzeugkran
werden Kosten in Höhe bis zu Euro 5,00 pro Hub berechnet. Erfolgt die Abladung
nicht unverzüglich, sind wir berechtigt pro angefangene Stunde Wartezeit Euro 44,00
zu berechnen.
(3) Nimmt der Besteller nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist die Ware nicht ab
oder verweigert die Annahme, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Scha-
denersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(4) Unvorhersehbare Ereignisse, besonders Arbeitskämpfe, hoheitliche
Maßnahmen und Verkehrsstörungen befreien uns für die Dauer ihrer
Auswirkung oder, falls dadurch die Lieferung unmöglich wird, vollst ändig von
unserer Lieferverpflichtung.
§ 4 Schadenersatz
(1) Im Falle unseres Lieferverzuges oder bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit der
Leistung sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, eines unserer
gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen.
(2) Schadenersatzansprüche des Bestellers aus sonstigen Vertragsgründen oder
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vor –
satz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder
eines Erfüllungsgehilfen, oder es handelt sich um Körper – oder Gesundheits-
schäden.
§ 5 Mängelrügen, Gewährleistung, Warenrücknahme
(1) Grundsätzlich ist die Rücknahme von gelieferten Waren – insbesondere Sonderbe-
stellungen – ausgeschlossen, es sei denn, die Waren wurden in unserem Internet-
Shop erworben, dann gilt das gesondert angeführte Widerrufsrecht. Bei freiwilliger
Rücknahme der von uns gelieferten Materialien haben wir Anspruch auf Ausgleich
aller Rücknahmekosten in Höhe von 20 % vom Warenwert. Anfallende Frachtkosten
gehen zu Lasten des Bestellers. Die Korrektur-Rechnung erfolgt nur unter Vorlage
der Originalrechnung.
(2) Alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen binnen
acht Tagen nach Lieferung, jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich
angezeigt werden, Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- oder
Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, muss der Besteller die erforder-
lichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrnehmen. Handelsüblicher
Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
(3) Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt, nach unserer Wahl
nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Verbraucher können bei Ersatzlieferung durch
uns Aus- und Einbaukosten bis maximal zur Höhe des doppelten Nettowarenwertes
verlangen; weitergehenden Forderungen können wir Unverhältnismäßigkeit
entgegnen. Unternehmerkunden steht keine Kostenerstattung zu. Bei fehlge-
schlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller das Rücktrittsrecht
aus § 323 I BGB. Bei Bauleistungen kann der Besteller, der Unternehmer ist, die
Vergütung herabsetzen.
(4) Bei Naturerzeugnissen (Steinen, Platten, Erden usw.) übernehmen wir die Gewähr
für Lieferung der gewählten Waren, nicht aber für deren Eigenschaften. Bei kera-
mischen Erzeugnissen ist der normale Ofenanfall – unter Berücksichtigung der
hierbei üblichen Abweichungen in Form und Farbe – Vertragsinhalt.
(5) Die Gewährleistungsfristen werden gegenüber Unternehmern auf 1 Jahr begrenzt
(bei Baumaterialien insoweit, als diese nicht eingebaut sind).
§ 6 Zahlung, Verzugszinsen
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.
(2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Bei Zielgewährung sind Rechnungen 21 Tage
nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(3) Eine Skontogewährung auf den Warenwert bedarf der beson. Vereinbarung und setzt
voraus, dass das Konto des Bestellers keine fälligen Rechnungsbeträge ausweist.
(4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und
bedarf unserer Zustimmung. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der
Besteller.
(5) Wir sind berechtigt, vom Besteller ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu
zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Deutschen Bundesbank/Europäischen Zentralbank, zu berechnen. Die Gel-
tendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Soweit der Verzugs-
schaden in Aufwendungen für Mahn-, Porto- und Bürokosten besteht, sind wir
berechtigt, ohne weiteren Nachweis Euro 13,00 für jeden Verzugsfall zu fordern. Dem
Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Schaden überhaupt nicht
oder in wesentlich geringerem Umfange entstanden ist.
(6) Bei zeitweiliger oder ständiger Inanspruchnahme eines Warenkredites sind wir
berechtigt, eine angemessene Sicherungsübereignung von Sachgütern oder
Forderungsabtretungen für bestehende und künftige Verbindlichkeiten zu verlangen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises, der im Zusammenhang
mit der Lieferung entstehenden Forderungen sowie bis zur Tilgung aller sonst aus der
Geschäftsbeziehung zum Besteller bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware
unser Eigentum. Die Einstellung der einzelnen Forderungen in eine laufende
Rechnung oder eine Saldomitteilung und deren Anerkennung heben den Eigentums-
vorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung unsere
wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor
Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug
des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung
berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
(2) Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet,
so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus jedoch verpflichtet werden.
Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns
gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhält-
nis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB ver-
bunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung
oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum
nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit
der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen
die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen, die Vorbehaltsware
im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist, unentgeltlich zu verwahren.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit nicht uns gehörender
Ware veräußert, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entste-
henden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und im Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der
Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag unserer Rechnung zuzüglich eines
Sicherungsaufschlags von 10 %, der jedoch nicht berechnet wird, soweit ihm Rechte
Dritter entgegenstehen. Steht weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem
Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der
unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück
eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder
den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes
der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich solcher auf Einräumung
einer Sicherungshypothek mit dem Range vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an. Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend. Gleiches gilt entspre-
chend beim Einbau in ein eigenes Grundstück des Bestellers und dessen gewerbs-
mäßiger Veräußerung hinsichtlich des Kaufpreises.
(5) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur im üblichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe
berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen gemäß den Absätzen (2), (3)
und (4) auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, besonders zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung
an Dritte ist der Besteller nicht berechtigt. Falls zur Abtretung einer Forderung
die Zustimmung eines Dritten zulässig ist, ist der Besteller ohne besondere
Aufforderung verpflichtet, uns dies mitzuteilen.
Er hat dafür zu sorgen, dass die Zustimmung sowohl ihm als auch uns gegenüber der
Weiterveräußerung, der Verwendung oder dem Einbau schriftlich erklärt wird.
(6) Wir ermächtigen den Besteller, unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der
gemäß den Absätzen (3), (4) und (5) abgetretenen Forderungen. Wir werden von
unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Bestel-
ler seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf unser Verlangen muss der
Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen benennen und diesen die
Abtretung anzeigen, unbeschadet unseres Rechts die Anzeige selbst vorzunehmen.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in eine
abgetretene Forderung muss der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe sämt-
licher Unterlagen unterrichten.
(8) Stellt der Besteller die Zahlungen ein, werden von ihm gegebene Wechsel oder
Schecks mangels Zahlung nicht eingelöst und protestiert, wird über sein Vermögen
die Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens beantragt, so erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur
Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug
der abgetretenen Forderung. Unverbaute Vorbehaltsware kann von uns eigenständig
zurück geholt werden.
(9) Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderung um mehr
als 20 %, so sind wir zur Rückübertragung oder zur Freigabe nach unserer Wahl
verpflichtet.
§ 8 Zusätzliche Vereinbarungen für Kaufleute
(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Absatz
I ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für
Wechsel- und Scheckklagen, der für unseren Firmensitz maßgebliche gesetzliche
Gerichtsstand.
(2) Für die unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt Folgendes: Auch nicht offensicht-
liche sowie sich auch bei oder nach der Verarbeitung ergebende Mängel sind un-
verzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von acht Werktagen, zu
rügen. Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB bleibt bestehen.
(3) Sind unsere Geschäftsbedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zuge-
gangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie
Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder
kennen müsste.
(4) Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthal-
ten, so gilt der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens.
(5) Die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist durch uns berechtigt den
Besteller zur Geltendmachung von ihm gesetzlich zustehenden Rechten erst, wenn er
uns eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende, Nachfrist gesetzt hat.
(6) Soweit wir Leistungen erbringen oder an solchen mitwirken, tragen wir die Gefahr
nur bis zur Abnahme des Gewerks. Wird das Gewerk vor der Abnahme durch hö-
here Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder
zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten,
einschließlich der uns bis dahin entstandenen Kosten. Wenn der Besteller ohne
unsere Zustimmung die Nachbesserungen selbst vornimmt oder vornehmen lässt,
ohne uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, entfällt unsere Haftung.
Wenn wir auf Wunsch des Bestellers Aufwendungen machen und es stellt sich
heraus, dass es sich um von uns nicht zu vertretende Mängel handelt, ist der
Besteller zum Ersatz uns entstandener Kosten verpflichtet.
(7) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, besonders bei Zahlungsverzug, Scheck-
oder Wechselprotesten, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen
Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rech-
nungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber herein-
genommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(8) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Wir werden den Besteller mit jeder
Rechnung hierüber unterrichten.
(9) Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus
früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die
Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese von uns anerkannt
und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 9 Sonstiges
Geschäftsbezogene Daten der Kunden werden von uns gespeichert und aus-
schließlich für die eigene Geschäftsbeziehung soweit gesetzlich zulässig verwendet.
Zur Prüfung der Kreditwürdigkeit sind wir berechtigt, Auskünfte der Schufa AG und
anderen gesetzlich zugelassenen Wirtschaftsauskunftsdiensten einzuholen.
§ 10 An einem Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
nehmen wir nicht teil und sind hierzu nicht verpflichtet.
Stand 03/2026